Recht muss man sich erkaufen – die Zeche zahlt der Gewinner!

Verkehrsrecht

Eine erfolgreiche Verteidigung in einem Bußgeldverfahren kann für den Betroffenen eine teure Angelegenheit werden, wie das folgende Beispiel zeigt:

D. hatte im März 2007 auf der Autobahn Richtung Chemnitz einen Verfolger. Hinter ihm fuhr ein Seat Leon Cupra der Autobahnpolizei mit eingebauter Videomesstechnik. Nach einigen Kilometern beendeten die Beamten die Verfolgung und stoppten D. Der Vorwurf lautete, 171 km/h statt erlaubter 130 km/h gefahren zu sein. 41 km/h außerorts über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet einen Monat Fahrverbot. D. war der Meinung, dass seine Geschwindigkeit nicht so hoch gewesen sein konnte. Als mit der Bußgeldstelle über das Fahrverbot nicht zu reden war, beauftragte er Rechtsanwalt Kucklick - zunächst zur Prüfung der Erfolgsaussichten. Bei der Auswertung des Videofilms stellte dieser fest, dass die Messung deutlich zu hoch ausgefallen war. Weil sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen während der Messung verkürzt hatte, waren die ermittelten Werte nicht ohne zusätzliche Korrekturen auf den PKW von D. übertragbar. Die Abstandsverkürzung war auf dem Video und auf den in der Gerichtsakte vorhandenen Videoprints gut zu erkennen. Insbesondere auf den Standbildern des in der Verhandlung vorgeführten Verfolgungsfilms konnte man sehen, dass zu Beginn der Messung zwischen den Fahrzeugen sechs Markierungen des Mittelstreifens lagen, am Ende aber nur noch fünf. Das ergibt einen Unterschied von etwa 18 Metern. Weil D. nur um 1 km/h im Fahrverbotsbereich lag, genügt schon eine Differenz von 5 Metern, um das sogenannte Regelfahrverbot wegfallen zu lassen.

Obwohl auch der als Zeuge geladene Polizist (letztendlich derjenige, der die Auswertung des Films vorgenommen hatte) die Abstandsverkürzung in der Verhandlung zugeben musste und erklärt hat, dass damit die festgestellte Geschwindigkeit zu hoch war und obwohl D. eine Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb des Fahrverbotsbereiches zugab, wollte die Richterin ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht entscheiden. Dieser wird genau das feststellen, was alle Prozessbeteiligten schon in der ersten Verhandlung erkennen konnten. Die Tatsachen lagen da schon auf der Hand. Sie lassen sich nicht anders interpretieren. Was bedeutet das jetzt für D.?

Es gibt eine weitere Verhandlung mit der Folge, dass dafür erneut Anwaltsgebühren anfallen. Der Sachverständige wird ein Gutachten mit zu erwartendem Ergebnis erstellen, muss ebenfalls in der neuen Verhandlung anwesend sein und wird für seine Tätigkeit eine nicht unbeträchtliche Rechnung präsentieren. Alles in allem wird sich herausstellen, dass D. mit seinem Einwand der zu hohen Messung Recht hatte. Weil er aber wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nur nicht einer so hohen, verurteilt wird, muss er die Kosten des Verfahrens tragen (geschätzte 1.500,00 bis 2.000,00 EUR und damit bis zu 1.500,00 EUR mehr als ohne Sachverständigen und Entscheidung im ersten Termin). D. besitzt keine Rechtsschutzversicherung. Schon im ersten Termin ist das Argument der Kosten vom Gericht eingesetzt worden, um den D. zur Rücknahme des Einspruchs zu bewegen. Als das nichts half, wurde ein "Vergleich" angeboten: Man könne die Sache noch etwas schieben, damit das Fahrverbot in eine günstigere Zeit fällt. D. wollte sich aber auf diese Weise nicht erpressen lassen; jetzt kommt das Gutachten.

Die Lehre:   Recht bekommt man. Aber nur mit dickem Bankkonto oder abgeschlossener Rechtsschutzversicherung (AG Chemnitz , Az.: 11 OWI 520 Js 25744/07).

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