Unfall nach dem Abbiegen: Warum Linksabbieger oft allein haften

Verkehrsrecht

Viele Verkehrsteilnehmer gehen davon aus: Wenn der andere beim Abbiegen die Spur wechselt, trifft ihn auch die Schuld. Doch genau diese Annahme kann teuer werden. Denn die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an Linksabbieger und lässt deren Wartepflicht oft länger fortwirken, als man denkt. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden zeigt, wie schnell es zur vollen Haftung kommen kann.

Typisch ist dabei folgende Konstellation: Der Linksabbieger steht wartend bei roter Ampel in der richtigen Spur und ihm gegenüber ein ebenfalls wartender Rechtsabbieger. Beide wollen also in die gleiche Richtung. 

Was auf den ersten Blick nach einer klaren Situation aussieht, birgt erhebliche Haftungsrisiken. Eine solche Situation könnte etwa für diejenigen, die Richtung Königsbrücker Straße fahren wollen, an der Kreuzung Stauffenbergallee/Marienallee entstehen, siehe Abb. 1.

Die Besonderheit hier ist, dass es in Richtung Königsbrücker Straße nach dem Abbiegen zweispurig weitergeht. Der Rechtsabbieger kann also in die rechte Spur fahren und parallel der Linksabbieger in die linke. Wer haftet, wenn der Rechtsabbieger nach einigen Metern unter Missachtung des neben ihm fahrenden Linksabbiegers in die linke Spur fährt und es dabei zum Unfall kommt?

OLG Dresden: Vorfahrt endet nicht mit dem Abbiegen

Der Linksabbieger allein, sagt das OLG Dresden. Denn er hatte vor dem Abbiegen die Vorfahrt des Rechtsabbiegers zu beachten, und dessen Vorfahrtsrecht reicht noch so lange nach dem Abbiegen weiter, bis er sich innerhalb gewisser Entfernungsgrenzen endgültig für eine Spur entschieden hat. Wer nach links in eine mehrspurige Straße abbiegt, darf nicht darauf vertrauen, dass ein ihm entgegenkommender Rechtsabbieger nur in den rechten Fahrstreifen abbiegen werde.

Dementsprechend hat der Linksabbieger mit seiner Einfahrt zu warten, bis sich der Rechtsabbieger auf einer der beiden Fahrspuren endgültig und vollständig eingeordnet hat. Der Rechtsabbieger befindet sich in dieser Phase, solange ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Abbiegevorgang besteht (OLG Dresden, Urteil vom 04.03.2026, Az.: 1 U 1128/25). 
 

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