Unfallflucht – ja oder nein?

Verkehrsrecht

Auch der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte kann sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen - selbst wenn er dem Unfallgegner seine Visitenkarte übergibt!
So entschieden jedenfalls mit noch nicht rechtskräftigem Urteil die hiesigen Strafgerichte bis einschließlich der zweiten Instanz.

Den Urteilen liegt der (vereinfachte) Sachverhalt zu Grunde, dass ein Mandant in einen Auffahrunfall im Straßenverkehr verwickelt wurde und am Unfallort dem Verursacher des Schadens lediglich eine Visitenkarte mit seinem Namen, auf welcher er sein Kennzeichen notiert hatte, übergab. Nachdem er selbst sich den Namen und die Versicherungsdaten des Gegners notiert hatte, verließ er, ohne dass der andere Unfallbeteiligte dagegen protestierte, den Unfallort im Glauben, sich vorbildlich verhalten zu haben.
Die Staatsanwaltschaft und im Anschluss daran die Strafgerichte sahen dies jedoch anders:

Der Mandant habe seine Pflichten am Unfallort, trotz der Übergabe der Visitenkarte, nicht erfüllt. Es spielt nach Ansicht der Gerichte keine Rolle, ob der in das Unfallgeschehen Verwickelte am Unfall schuld ist oder nicht. Vielmehr komme es auf die bloße Möglichkeit einer Mitschuld an. Nur wenn diese unter allen möglichen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist, bleibt kein Raum für eine Strafverfolgung. Im entschiedenen Fall hatte es während der Laufzeit des Strafverfahrens sogar einen Zivilprozess gegeben, in welchem rechtskräftig eine Mithaftung des Mandanten ausgeschlossen worden ist. Die Tatsache, dass es einen solchen Prozess gegeben hat, wertete das Berufungsstrafgericht aber genau gegenteilig: Es habe daher von vornherein nicht festgestanden, dass es an einer Mithaftung fehle.

Das einschlägige Strafgesetz, § 142 StGB,  soll die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche der Beteiligten sichern. Dazu ist es notwendig, dass in Fällen, in denen die Schuldfrage nicht eindeutig ist (also in fast allen), die Beteiligten ihre Daten austauschen, damit aufgrund der Anonymität des Straßenverkehrs die späteren Ersatzansprüche nicht vereitelt werden.

Eine Strafbarkeit begründet sich allerdings nur dann, wenn dem Unfallgegner die Möglichkeit der Feststellung der Unfallbeteiligung und der persönlichen Daten genommen wird. Wenn der Unfallgegner mit dem Weiterfahren einverstanden ist, scheidet eine Strafbarkeit aus. Allerdings sind an dieses Einverständnis erhöhte Anforderungen zu stellen. Überrumpelt man den Gegner zum Beispiel mit sehr selbstbewusstem oder geschäftsmäßigem Auftreten oder nutzt man einen unfallbedingten Schockzustand bei seinem Gegenüber für die Erlangung des Einverständnisses aus, ist dieses für ein rechtmäßiges Weiterfahren nicht ausreichend. So war es nach Meinung der Gerichte auch im vorliegenden Fall. Der Unfallgegner behauptete später, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht überschauen konnte, ob die ihm damals mitgeteilten Daten ausreichend und richtig (diesen Zweifel räumt wohl nur die Vorlage des Personalausweises aus) gewesen waren. Dem Weiterfahren hat er seiner Schilderung nach mit einem unguten Gefühl nicht widersprochen, weil der Mandant sich sehr in Eile zeigte.
Ob dies und die weitere Urteilsbegründung in Zukunft Bestand haben kann, wird das Revisionsgericht entscheiden müssen (LG Dresden, Az.: 9 Ns 701 Js 65446/05).

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