Unfallflucht: Verzettelt!

Verkehrsrecht

Zur Zeit begünstigen schlechte Sichtverhältnisse aufgrund von Dunkelheit, Schnee oder Regen beim Rangieren mit dem PKW Unfälle mit geparkten anderen PKW´s. - Welches Verhalten ist dann richtig? Genügt es, am anderen Auto einen Zettel mit Namen und Telefonnummer zu hinterlassen? Dieser Irrglaube ist wohl aus den Köpfen der Bevölkerung nicht mehr herauszubekommen.

Ein Fall aus unserer Praxis: Der Mandant war im April diesen Jahres mit seinem PKW beim Hantieren mit einer Zigarette gegen Mitternacht auf einer wenig befahrenen Straße mit zahlreichen geparkten Autos am Rand etwas aus der Spur geraten und gegen eines der abgestellten Fahrzeuge gestoßen. Er hinterließ an der Unfallstelle einen Zettel mit seiner Telefonnummer. Am nächsten Morgen wurde er von der Polizei auf dieser Nummer angerufen und gebeten, bei der Polizei vorstellig zu werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Strafverfahren gegen ihn bereits begonnen. Das Ende der Geschichte war ein Urteil des Amtsgerichts Dresden, worin der Mandant zu einer empfindlichen Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt worden ist (Az.: 202 Cs 702 Js 27976/05). Der Zettel war also nicht geeignet, ein Strafverfahren zu verhindern, führte aber dazu - was nicht verschwiegen werden soll -, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde und die Geldstrafe nicht noch höher ausgefallen ist!

Was im oben beschriebenen Fall richtigerweise zu tun ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Wenn der Besitzer des angefahrenen Fahrzeuges nicht vor Ort ist, muss zunächst auf ihn eine angemessene Zeit gewartet werden. Bei einem Unfall auf einem Supermarktparkplatz dürfte die angemessene Wartezeit sicherlich in der Größenordnung einer Stunde liegen und kaum darunter. Erst dann, wenn bis dahin niemand erschienen ist, darf man sich vom Unfallort entfernen, aber nur, wenn dieser Weg umgehend und ohne Umwege zum Polizeirevier führt. Unter Umständen genügt auch ein Anruf auf dem Revier. Wer mit einem Mobiltelefon ausgerüstet ist, sollte dieses Telefonat noch direkt von der Unfallstelle aus führen. Er wird dann von Polizei konkrete Verhaltensmaßregeln erteilt bekommen. Einen Zettel mit Namen und Telefonnummer kann man freundlicherweise ergänzend zu diesen Maßnahmen am anderen Auto hinterlassen, allein reicht er jedoch nicht. Nicht selten führen auch Fehlvorstellungen eines Beteiligten bei einem Unfall im fließenden Verkehr zu einem Strafverfahren wegen Unfallflucht.

Unfallbeteiligter, also derjenige, der nach einem Unfall die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung ermöglichen muss, ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Wer meint, nicht zu diesem Personenkreis zu gehören, sollte sich seiner Sache schon sehr sicher sein, denn die maßgebliche Beurteilung vollzieht hinterher der Staatsanwalt. Kommt dieser zu einem anderen Ergebnis, drohen die oben beschriebenen empfindlichen Strafen.

Fazit:   Der gute Rat zum Schluss kann also nur lauten, bei einer auch noch so entfernt liegenden Möglichkeit einer Unfallbeteiligung sich an der Unfallstelle immer so zu verhalten, dass andere Beteiligte alle benötigten Informationen ausgehändigt bekommen. Damit räumt man noch nicht einen Verursachungsbeitrag ein, vermeidet aber mit Sicherheit die Gefahr eines unnötigen Strafverfahrens.

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