Verbringungskosten

Verkehrsrecht

Grundsätzlich kann der PKW-Schaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet werden. Dies gilt aber nicht für im Gutachten aufgeführte Verbringungskosten zu einer Lackiererei. Die Überführungskosten, die bei der Werkstatt angefallen wären, bei der der Kostenvoranschlag oder Gutachten eingeholt worden ist, sind vermeidbar, weil es viele Werkstätten gibt, die eine Lackiererei direkt angeschlossen haben. Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte verpflichtet, eine solche Werkstatt zur Reparatur aufzusuchen (AG Dresden, Urteil vom 30.12.99 - Az.: 109-C-8356/99).

Anmerkung: Im Fall ging es um die sogenannte fiktive Abrechnung des Schadens. In der Rechtsprechung ist höchst streitig, ob auf diese Weise auch Verbringungskosten abrechenbar sind. Man kann inzwischen seitenweise Amtsgerichtsentscheidungen für die eine oder andere Auffassung zitieren. Das Urteil des Amtsgerichts Dresden hebt sich hiervon ab: Die Argumentation stützt sich auf die Schadensminderungspflicht. Damit kann aber nicht nur begründet werden, warum Überführungskosten nicht fiktiv abrechenbar sind, sondern auch, daß solche Kosten normalerweise auch im Reparaturfall nicht erstattet werden müssen. Der Geschädigte kann ja immer eine Werkstatt mit enthaltener Lackiererei beauftragen. Nach Auffassung des Amtsgerichts muß er im anderen Fall darlegen, warum es für ihn unzumutbar war, eine Werkstatt mit allen Leistungen zu beauftragen. Das aber läuft auf eine Erkundigungspflicht des Geschädigten hinaus, denn er kann im Regelfall nicht wissen, welchen Leistungsumfang die Werkstatt besitzt, in die sein beschädigtes Fahrzeug gelangt ist. Dieses Urteil wird eine Einzelentscheidung bleiben. Die Anforderungen an den Geschädigten sind überzogen.

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