Verhaltensempfehlungen nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht

Es hat gekracht und Sie sind mittendrin! Verkehrsunfälle gehören zum Alltag auf den Straßen, trotzdem werden Verkehrsteilnehmer in der Fahrausbildung in der Regel nur unzureichend auf ein solches Ereignis vorbereitet. Ein wichtiges Gebot nach einem Unfall heißt "Ruhe bewahren". Kopflosigkeit und Nervosität schaden nur. Man kann den Unfall nicht mehr ungeschehen machen; es geht jedoch darum, durch rasche, vernünftige Maßnahmen größere Schäden abzuwenden.

Folgende Darstellung soll Ihnen einen Überblick geben, wie Sie einen Verkehrsunfall weitestgehend problemlos abwickeln und die Verfahrensweise zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aufzeigen:


I. Verhalten am Unfallort

1. Unfallstelle sichern, Geschädigten helfen

Nach einem Unfall muss unbedingt sofort angehalten werden. Das Fahrzeug ist abzusichern (Warnblinklicht, Warndreieck); sind Personen verletzt worden, sollte man - unter Berücksichtigung der Grundregeln der Ersten Hilfe - selbstverständlich helfen.

2. Zeugen suchen, Unfallprotokoll aufnehmen, Polizei informieren

Für eine nachträgliche Unfallabwicklung ist von entscheidender Bedeutung, wie gut ein Unfall aufgenommen ist und ob Zeugen zur Verfügung stehen. Bevor Sie sich mit dem Unfallgegner austauschen, sollten Sie daher zunächst jeden ansprechen, der möglicherweise als Zeuge in Betracht kommen könnte. Lassen Sie sich die Personalien geben oder notieren Sie sich zumindest deren Autokennzeichen. Sollte es zu einer Auseinandersetzung über das Unfallgeschehen kommen, sind Zeugen die Beweismittel, die am häufigsten herangezogen werden. Im Anschluss an die Zeugensuche ist zu entscheiden, ob die Polizei benachrichtigt wird oder nicht.

Unter folgenden Voraussetzungen sollte auf die Polizei verzichtet werden, sofern nicht eine Zuhilfenahme der Polizei wegen anderer Umstände unbedingt erforderlich ist (schwere Unfallfolgen, verletzte Personen, etc.):

  • der Unfallhergang wird von den Unfallbeteiligten gemeinsam protokolliert
  • es wird eine möglichst detailgetreue Handskizze mit der Unfallendstellung der Fahrzeuge angefertigt, wobei die Entfernungen zu markanten Punkten genau aufgenommen werden (einfache "Fuß-an-Fuß-Methode")
  • es werden Fotos angefertigt, wobei man sich aufgrund möglicher Entwicklungsfehler nie auf Fotos allein verlassen sollte

Nach dieser ersten Aufnahme durch die Unfallbeteiligten sollten die Fahrzeuge aus der Unfallendstellung an den Straßenrand gefahren werden, um nicht weitere Hindernisse im Verehr zu schaffen. Falls eine gemeinsame Unfallaufnahme nicht möglich ist, wäre es unter Umständen sinnvoll, die Polizei zu rufen. In diesem Falle muss man jedoch abwägen, ob in Anbetracht der Wartezeit auf die Polizei (man stellt oft ein erhebliches Hindernis im Verkehr dar) und einer unter Umständen unzulässigen Bewertung der Unfallverursachung durch die aufnehmenden Beamten, das Einschalten der Polizei zweckmäßig ist. Bis zu einem Schaden von ca. 2.500 EUR ist es also nicht unbedingt erforderlich, die Polizei zu rufen. Der Grundsatz hierbei ist: Je genauer das Unfallprotokoll der Beteiligten ist, desto eher kann man auf die Polizei verzichten.
 

3. Angaben gegenüber der Polizei

Machen Sie gegenüber dem Unfallgegner bzw. der Polizei nur Ihre persönlichen Angaben und vermeiden Sie weitestgehend Erörterungen zum Sachverhalt. Aufgrund des Unfalls ist man emotional aufgewühlt, steht nicht selten unter Schock. Nicht oft werden in diesem Zustand unüberlegte Äußerungen getätigt, die man später oftmals bereut, seien es unsachliche Argumente oder vorschnelle Beschuldigungen. Sie sollten nur dann Äußerungen machen, wenn die Schuldfrage auch nach Angaben des Unfallgegners geklärt, also völlig unstrittig ist. Bei geringsten Zweifeln an der Schuldfrage ist dringend zu empfehlen, zunächst gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und gemeinsam mit diesem eine eventuelle nachträgliche Stellungnahme zu dem Unfall abzugeben.

Ein Verwarnungsgeld der Polizei am Unfallort sollten Sie nur dann annehmen, wenn Ihr Verschulden eindeutig ist. Sollte die Unfallverursachung unklar sein und Sie ein Verwarnungsgeld sofort akzeptiert haben, sehen viele Versicherungen darin eine Indizwirkung zumindest für ein Mitverschulden Ihrerseits an dem Unfall. Falls Sie sich nach dem Unfall unsicher oder "überrannt" fühlen, zögern Sie nicht, kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen. Wenden Sie sich beispielsweise an den ADAC oder den Anwalt Ihres Vertrauens, die Ihnen mit ersten Ratschlägen und Tipps zur Seite stehen.
 

4. Wartepflicht

Warten Sie an dem Unfallort und ermöglichen Sie dem Unfallgegner, sich Ihre persönlichen Angaben, die Versicherung und die Versicherungs-Nummer zu notieren. Gerade wenn ein Schaden scheinbar nur absolut geringfügig ist, lohnt es sich nicht, wegen einer solchen Kleinigkeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) zu riskieren. Es droht eine Geldstrafe bis zu einem Nettomonatseinkommen, eine Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis und sieben Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Gerade bei kleinen Schäden ist häufig die Möglichkeit gegeben, diese direkt mit dem Unfallgegner zu begleichen, ohne die Versicherung in Anspruch zu nehmen und damit eine höhere Einstufung im Schadensfreiheitsrabatt zu riskieren.


II. Verhalten bei der Schadensabwicklung

Nachdem der Unfall aufgenommen wurde, gilt es nunmehr, die finanzielle Schadensregulierung zu betreiben.

1. Rechtsanwalt einschalten

Wenn Sie davon ausgehen, dass der Unfallgegner den Verkehrsunfall zumindest teilweise mitverursacht hat, lohnt es sich, sofort nach dem Unfall einen Anwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Dieser kümmert sich um die weitere Schadensabwicklung und kann Sie demzufolge weitestgehend davon entlasten. Vermeiden Sie Angebote von Versicherungen, die Ihnen eine zügige Schadensregulierung versprechen, sofern Sie keinen Anwalt einschalten. Hintergrund dieses Angebotes ist es, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherungen in der Regel die vollen Kosten des Anwalts und des Sachverständigen zu übernehmen verpflichtet sind, soweit Ihre Forderung gegen die Versicherung berechtigt ist. Aufgrund ihres eigenen Kosteninteresses sind jedoch nur wenige Versicherungen bereit, Sie von sich aus über alle Ihre Ansprüche aus dem Unfall aufzuklären. Es wird häufig nur angeboten, den reinen Fahrzeugschaden und gegebenenfalls Mietwagenkosten zu übernehmen; über Wertminderung, eine Kostenpauschale zur Schadensabwicklung, Abschleppkosten, Standgebühren oder An- und Abmeldekosten für Ihr Fahrzeug wird in den wenigsten Fällen aufgeklärt. Der Anwalt kennt sich jedoch mit diesen Ansprüchen aus und kann demzufolge Ihre Schadenspositionen gegenüber der Versicherung auch kompetent durchsetzen.
 

2. Feststellung der Schadenshöhe

Über die Feststellungsmöglichkeiten zur Schadenshöhe beraten Sie sich am besten mit Ihrem Rechtsanwalt, der beurteilen kann, ob es sich empfiehlt, bei höheren Schäden einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, ob es bei Bagatellschäden ausreicht, einen Kostenvoranschlag der Werkstatt einzuholen oder ob eine Fahrzeugbegutachtung unter Umständen auch durch versicherungseigene Sachverständige erfolgen kann.

Ein Reparaturauftrag sollte erst dann erteilt werden, wenn die Schadenshöhe festgestellt worden ist. Gegenüber der Versicherung kann eine Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis, auf Basis des Kostenvoranschlags oder aber mittels der Reparaturrechnung erfolgen. Es besteht mithin die Möglichkeit, den Fahrzeugschaden bei entsprechender Sachkunde auch selbst zu reparieren, um gleichwohl den Schaden laut Gutachten oder Kostenvoranschlag ersetzt zu bekommen.

Auch einen Totalschaden bekommt man von der gegnerischen Versicherung ersetzt. Ein solcher Totalschaden liegt entweder vor, wenn das Fahrzeug so weitgehend zerstört wurde, dass eine Reparatur aus technischen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, oder aber wenn das Fahrzeug reparaturfähig ist, der Aufwand dafür aber in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Preis steht, zu dem man auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein gleichwertiges Auto erhält. Der zweite Fall ist der häufigste; man spricht von einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden. Dies bedeutet, dass der Schädiger einen überhöhten Aufwand nicht zu ersetzen braucht, wobei natürlich problematisch ist, wann eine Unwirtschaftlichkeit eintritt oder bis zu welcher Höhe Reparaturkosten gezahlt werden müssen.
Ob ein Totalschaden vorliegt, muss der Geschädigte so schnell wie möglich durch einen Sachverständigen feststellen lassen. Der Sachverständige vermerkt in seinem Gutachten den Wiederbeschaffungswert, also den Preis, den der Geschädigte aufwenden muss, um einen annähernd gleichwertigen Wagen auf dem freien Markt zu beschaffen. Des Weiteren vermerkt der Gutachter den Restwert des Fahrzeugs, wobei die Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert als Fahrzeugschaden ersetzen muss. Im Falle eines Totalschadens kann der Geschädigte auch die Abmeldegebühren für das Unfallfahrzeug sowie die Anmelde- und Kennzeichenkosten für ein neues Fahrzeug beanspruchen.
 

3. Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung

Die Möglichkeit, ein Auto zu nutzen, stellt einen Vorteil dar. Dessen Wegfall führt zu einem Anspruch auf Schadensersatz.

Für den Zeitraum der Reparatur des Unfallfahrzeugs kann der Geschädigte grundsätzlich die Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass das eigene Fahrzeug ohne den Unfall zu benutzen gewesen wäre (also nicht schon vor dem Unfall durch Panne ausfiel) und dass es auch benutzt werden sollte. Ein Mietwagen sollte nur dann genommen werden, wenn die Schuldfrage eindeutig zu Lasten des Unfallgegners geklärt ist (anderenfalls bliebe man auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen) und wenn dem Geschädigten nicht ausnahmsweise ein Verzicht auf den Mietwagen zugemutet werden kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Geschädigte täglich lediglich 3 km zur Arbeit fährt, das Fahrzeug dort den ganzen Tag stehen lässt und abends wieder zurückfährt. Die hohen Kosten eines Mietwagens stünden dann in keinem Verhältnis zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittels oder eines Taxis.

Um jeglichen Streit mit der Versicherung auszuschließen, sollte man ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Fahrzeugklasse anmieten. Das beruht darauf, dass man unter Umständen bei der Anmietung eines Fahrzeugs und dessen Nutzung Aufwendungen bezüglich des eigenen Fahrzeugs spart (Verschleißteile, eventuell Kraftstoff etc.) oder aber ein Mehr an Leistungen erhält (Vollkaskoversicherung etc.). Um diese ersparten Aufwendungen könnte die Versicherung grundsätzlich die geltend gemachten Mietwagenkosten kürzen.

Für den Fall, dass die Schuldfrage nicht geklärt bzw. ein Mietwagen nicht genommen wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nutzungsentschädigung geltend zu machen. Dies stellt eine Abfindung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des eigenen Fahrzeugs dar. Zur Geltendmachung dieser Entschädigung bedarf es des Nachweises der Reparatur (Reparaturdauerbestätigung durch die Werkstatt). Im Falle eines Totalschadens wird nach der Rechtsprechung für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs in der Regel ein Zeitraum von 14 Tagen anerkannt, währenddessen der Geschädigte Nutzungsausfall verlangen kann. Über diesbezügliche Ausnahmeregelungen kann Ihnen jedoch Ihr Rechtsanwalt im Einzelfall Auskunft geben. Auch für die Nutzungsausfallentschädigung ist Voraussetzung, dass der eigene Wagen hätte genutzt werden können und sollen. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn man infolge des Unfalls im Krankenhaus liegt oder aber eine bereits vor dem Unfall geplante Auslandsreise ohne eigenes Auto unternimmt. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich aus dem Fahrzeugtyp, dem Hubraum und der Leistung des eigenen PKWS. Anhand von Tabellen kann Ihr Rechtsanwalt den konkreten Nutzungsausfall berechnen.
 

4. Wertminderung

Ein Auto, das durch einen Unfall erheblich beschädigt wurde, ist auch nach sorgfältiger Reparatur nicht mehr so viel wert wie vor dem Unfall. Diesen Wertverlust eines Unfallfahrzeugs nennt man Wertminderung. Es gibt sowohl den technischen Minderwert als auch den merkantilen Minderwert. Ein technischer Minderwert liegt dann vor, wenn trotz sachgemäßer Reparatur technische Mängel zurückbleiben (Schweißnähte, Dellen etc.). Von einem merkantilen Minderwert spricht man dann, wenn ein Kraftfahrzeug, das bei einem Unfall erheblich beschädigt wurde, auf dem Gebrauchtwagenmarkt billiger verkauft werden muss, als es ohne den Unfall der Fall gewesen wäre. Diese Differenz zwischen dem fiktiven Wert des Fahrzeugs ohne den Unfall und dem Verkaufspreis als "Unfallwagen" kann man in der Regel ebenfalls bei der Versicherung geltend machen. Die Höhe der Wertminderung kann sich entweder aus dem Sachverständigengutachten ergeben oder kann im Einzelfall anhand bestimmter Berechnungstabellen durch Ihren Rechtsanwalt ermittelt werden.
 

5. Sonstige Ansprüche

Kaum eine Versicherung wird Sie von sich aus darauf hinweisen, dass Sie als Geschädigter auch weitere Schadenspositionen geltend machen können. Dies sind z. B. Abschleppkosten in die nächstgelegene Werkstatt, Standgeld für die Lagerung Ihres beschädigten Fahrzeugs bis zur Begutachtung oder Reparatur, Finanzierungskosten, falls Sie zur Vorfinanzierung der Reparatur einen Kredit aufnehmen müssen, oder eine Kostenpauschale für die finanziellen Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung des Schadens tätigen (Porto, Telefon, Fahrtkosten etc.).
 

6. Personenschaden

Es gibt leider auch Unfälle, bei denen beteiligte Personen verletzt oder sogar getötet werden. Selbstverständlich können auch jene Kosten gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden, die zur Behandlung oder Betreuung Unfallgeschädigter aufwendet werden, Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc. Zu dem Anspruch auf Heilungskosten zählen z. B. die Zuzahlungen und Eigenanteile zur medizinischen Behandlung, zum Krankenhausaufenthalt, zum Erwerb von Medikamenten, medizinischen Hilfsmitteln etc. – auch die Fahrtkosten zur ärztlichen Behandlung, zur Kur oder zum Besuch naher Angehöriger im Krankenhaus.

Durch die Zahlung eines Schmerzensgelds soll ein Ausgleich für die erlittene körperliche, seelische und geistige Beeinträchtigung gewährt werden. Zur Berechnung dieses Schmerzensgeldes spielen deshalb die Art der Verletzungen, die Intensität der Schmerzen sowie Folgen der Verletzung und die Beeinträchtigung in Alltag, Freizeit und Beruf eine entscheidende Rolle. Anhand eines ärztlichen Befundberichtes des behandelnden Arztes kann Ihr Rechtsanwalt Ihren Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Schädiger beziffern. Häufig werden sogenannte Schmerzensgeldtabellen benutzt, in denen vergleichbare Fälle und das jeweils gezahlte Schmerzensgeld aufgelistet sind. In das Schmerzensgeld werden im Regelfall auch Beeinträchtigungen berücksichtigt, deren Bezifferung sich sehr schwierig darstellt (entgangener Urlaubs- oder Freizeitwert, unfallbedingte Verzögerungen in der Ausbildung etc.).

Durch einen Unfall mit Personenschaden kommt es nicht selten zu einem Verdienstausfall des Geschädigten, der für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit - außer im Falle einer Lohnfortzahlung - in vielen Fällen finanzielle Verluste dadurch zu tragen hat, dass er nicht arbeiten kann. Auch diese Verluste können gegenüber der Versicherung geltend gemacht und anhand von Verdienstbescheinigungen etc. beziffert und belegt werden.

Schließlich kann in den Fällen einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auch die Zahlung eines Haushaltsführungsschadens beansprucht werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Unfallgeschädigte nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Maße wie vor dem Unfall in der Lage ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Auch die Berechnung eines solchen Schadens erfolgt anhand von Tabellen, die Ihrem Rechtsanwalt zur Verfügung stehen.

Resümee:   Dieser kurze Überblick soll lediglich als Leitfaden für das Verhalten unmittelbar nach Verkehrsunfällen dienen. Unerwähnt geblieben sind eine Fülle von Detailfragen und Einzelproblemen, die im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stehen. Scheuen Sie sich nicht, einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen. Dieser kann Ihnen die Schadensabwicklung weitestgehend abnehmen, kompetent Ihre Ansprüche durchsetzen und Sie gegebenenfalls auch über weitere Folgen aus dem Verkehrsunfall (bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Verfolgung) beraten.

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