Vorsicht bei laufenden Bußgeldverfahren – Zur Änderung des Punktesystems in Flensburg

Verkehrsrecht

Wir haben im Newsletter schon zweimal auf die in diesem Jahr bevorstehende Änderung des Flensburger Punktesystems hingewiesen. Der Termin (30.04./01.05.2014) rückt nun näher. Eintragungen ab 01.05.2014 unterliegen dem neuen Recht, Eintragungen bis 30.04.2014 erfolgen nach bisherigem Recht. Es kommt dabei weder auf die Tatzeit noch auf die Rechtskraft eines Verfahrens an, sondern nur darauf, wann die Eintragung im Kraftfahrtbundesamt vorgenommen wird.

Auch in den Medien wurde darüber ausgiebig berichtet. Thema war oft, dass manche Tatbestände zukünftig nicht mehr zu Punkten führen und bisherige Eintragungen solcher Taten gelöscht werden. Eine weitreichende Amnestie ist damit aber nicht verbunden. Diese Taten spielen in Flensburg tatsächlich nur eine extrem untergeordnete Rolle. Die Regel wird daher sein, dass das alte Register eines Betroffenen im vollen Umfang bestehen bleibt. Dabei muss man wissen, dass Eintragungen, die bis 30.04.2013 entstanden sind oder bis dahin noch entstehen, nach altem Recht weiter geführt werden. Es kommt daher nicht zur automatischen Umwandlung alter in neue Punkte am 01.05.2014. Erst dann, wenn zu prüfen ist, ob nach dem neuen System wegen zu vieler Punkte Maßnahmen ergriffen werden müssen, werden alte Punkte zum Zwecke der Vergleichbarkeit nach einer Tabelle in neue Punkte umbewertet.

Fazit:   Entscheidend ist jetzt, dass neue Eintragungen ab 01.05.2014 keine tilgungshemmende Wirkung mehr besitzen. Wer also noch alte Punkte mitschleppt, für die die bisherige zweijährige Tilgungsfrist bereits seit längerer Zeit läuft, könnte ein Interesse daran haben, eine aktuelle Ordnungswidrigkeit erst nach dem 30.04.2014 eingetragen zu bekommen. Die alte zweijährige Tilgungsfrist würde dann nicht mehr unterbrochen werden und es kommt nach ihrem Ablauf zur endgültigen Tilgung alter Punkte. Vorsicht also bei laufenden Bußgeldverfahren. Ein Einspruch könnte aus diesen zeitlichen Erwägungen auch bei sonstiger Aussichtslosigkeit Sinn machen.

Andererseits verschlechtern sich die Tilgungsfristen bei Eintragungen ab 01.05.2014. Wer jetzt wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Fahrverbot und drei oder vier Punkten bedroht ist, hat bei Eintragung vor dem 01.05.2014 nur eine zweijährige Tilgungsfrist vor sich, bei Eintragung ab 01.05.2014 aber eine fünfjährige Frist. Hier könnte ein frühes Verfahrensende vor Mai von Bedeutung sein. Im Einzelfall muss man daher sorgfältig abwägen.

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