Auf diese etwas verkürzte Form lässt sich eine Entscheidung reduzieren, die der Bundesgerichtshof am 13. November 2024 (Az.: VIII ZR 15/23) getroffen hat. Im Kern ging es darum, dass ein noch aus DDR-Zeiten stammender Mietvertrag bestimmte, dass das Mietverhältnis endet durch:
a) Vereinbarung der Vertragspartner,
b) Kündigung durch den Mieter,
c) gerichtliche Aufhebung.