Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Verkehrsrecht

In unserem Newsletter Nr. 2/2014 hatten wir über ein kontrovers diskutiertes Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Schleswig vom 17.06.2013 berichtet. Gegenstand der Entscheidung war der Unfall einer Radfahrerin, in dessen Folge sie eine Kopfverletzung erlitt. Die Radfahrerin trug keinen Helm, was sich auch auf die Verletzung ausgewirkt hatte. Das OLG Schleswig rechnete ihr daher einen Mitverschuldensanteil von 20 % an. Da das Gericht die Revision gegen seine Entscheidung zuließ, konnte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage entscheiden, ob ein solcher Mitverschuldenseinwand trotz fehlender gesetzlicher Helmpflicht für Radfahrer berechtigt ist.

Diese Frage hat der BGH jetzt mit Urteil 17.06.2014 (Az.: VI ZR 281/13) verneint. Das Tragen eines Helms ist für Radfahrer weder gesetzlich vorgeschrieben noch allgemein üblich, so der BGH. In der Bevölkerung gebe es kein Bewusstsein dahingehend, dass man verständigerweise nur mit Helm fahre, um sich vor Schaden zu schützen. Zum Zeitpunkt des Unfalles trug statistisch nur jeder siebente Radfahrer einen Helm.

Der Bundesgerichtshof beanstandete allerdings nicht die Auffassung anderer Gerichte, die eine Mithaftung sportlich ambitionierter Radfahrer bei fehlendem Helm annahmen. Hierüber musste der BGH nicht entscheiden, da es sich bei der Geschädigten um eine normale „Alltagsradlerin“ handelte.

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