Parker Louis GbR – Die Abzocke geht weiter!

Verkehrsrecht

Über die Parker Louis GbR, die sowohl in Dresden als auch in Berlin Privatgelände für Kurzzeitparker zur Verfügung stellt, wurde an dieser Stelle bereits in der Vergangenheit berichtet. Die Parker Louis GbR treibt schon seit geraumer Zeit ihr Unwesen und die Abzocke geht weiter. Das Vorgehen bleibt weiterhin dasselbe: Mit Einfahrt auf das jeweils schrankenlose Parkplatzgelände erklärt sich der Fahrer mit der Parkordnung einverstanden. 40,00 Euro Strafe wird dem angedroht, der ohne gültigen Parkschein parkt.

Negativ aufgefallen war die Parker Louis GbR insbesondere dadurch, dass sie bereits bei kürzester Überschreitung der auf dem Parkticket angegebenen Parkdauer diese Vertragsstrafe gegenüber dem Halter geltend gemacht hat. Bei Durchsetzung ihrer vermeintlichen vertraglichen Ansprüche schreibt die Parker Louis GbR grundsätzlich den Halter eines Fahrzeuges an, unabhängig davon, ob dieser sein Fahrzeug überhaupt auf dem betreffenden Gelände abgestellt hatte und somit Vertragspartner geworden ist. Es werden sogar Halter festgestellter Fahrzeuge angeschrieben, deren Parkzeit selbst nach dem Inhalt der schriftlichen Zahlungsaufforderung noch gar nicht abgelaufen war.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Parkplatzbetreiber das Recht hat, Parkgebühren in beliebiger Höhe zu verlangen. Dazu muss er diese dem Nutzer deutlich anzeigen und dieser dann „mit dem Lösen des Parkscheins“ das Vertragsangebot annehmen. Das gilt natürlich auch für die 40,00 Euro Strafe, die damit eine „Vertragsstrafe“ ist. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Der Nutzer des Parkplatzes erklärt sich dann durch das Abstellen seines Fahrzeuges mit den Regelungen einverstanden. Das genau ist aber der Knackpunkt: Nur mit dem Nutzer des Parkplatzes, also demjenigen, der das Fahrzeug dort abstellt, kommt dieser Vertrag zustande. Vertragspartei eines „Parkplatznutzungsvertrages“ kann demnach nur der Fahrer werden.
Angeschrieben wird jedoch stets der Halter, weil nur dieser durch die Halterabfrage zu ermitteln ist. Fahrer und Halter müssen aber nicht immer identisch sein. Nun ist es für die Parker Louis GbR natürlich nahezu unmöglich, den Fahrer zu ermitteln. Über das Kennzeichen kann man nur den Halter herausbekommen.

Aufgrund der Form der Anschreiben wird durch die Parker Louis GbR wohl bewusst versucht, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um offizielle Schreiben der Landeshauptstadt Dresden handelt, um die Zahlungsbereitschaft des Empfängers zu erhöhen. Zudem wird ihnen mit „strafrechtlichen Schritten wegen Hausfriedensbruchs und Erschleichen von Leistungen“ gedroht, obwohl zur fraglichen Zeit ja nicht der Halter, sondern allenfalls der Fahrer Vertragspartei eines Parkplatznutzungsvertrages geworden sein kann. Man beschwört bei Nichtzahlung erhebliche Kosten herauf, behauptet „gerichtsverwertbare fotografische und terminliche“ Beweise zu besitzen und droht gar mit einem SCHUFA-Eintrag. Aber auch diese Drohungen mit Strafanzeigen wegen diverser Delikte gehen fehl.
Strafrechtlich liegt weder ein Hausfriedensbruch vor noch ein Erschleichen von Leistungen. Für einen Hausfriedensbruch fehlt es bereits am „widerrechtlichen Eindringen“ bzw. einer Aufforderung, sich zu entfernen. Im Gegenteil, der Betreiber will gerade, dass man seinen Parkplatz befährt und dass man – bei längerem Verweilen – entsprechend nachlöst. Das Erschleichen von Leistungen scheitert schließlich daran, dass die Benutzung eines privatrechtlich betriebenen Parkplatzes ohne Parkschein oder ohne gültigen Parkschein nach herrschender Rechtsprechung keinen unerlaubten „Zutritt zu einer Einrichtung“ im Sinne des § 265a StGB darstellt. Hinzu kommt, dass auch der Nachweis vorsätzlichen Handelns nicht gelingen dürfte, der allein eine Strafbarkeit nach sich zöge.

Unseren Mandanten, die sich wegen eines solchen Schreibens an uns gewandt haben, haben wir stets empfohlen, keine Zahlung zu leisten. Tatsächlich wird in der Regel durch die Parker Louis GbR auch auf eine endgültige Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ansprüche letzten Endes verzichtet.

Zwischenzeitlich versuchen auch andere Unternehmen mit ähnlichen "Geschäftsmodellen" in anderen Städten tätig zu werden. Insbesondere in Berlin ist die Parkräume KG aufgefallen. Zu nennen ist auch die fair parken GmbH, welche 19,90 Euro wegen einer fehlenden Parkscheibe verlangt.

Auch wenn die betroffenen Fahrzeugführer und -halter oftmals noch mit einem "blauen Auge" wegen der nicht immer eindeutigen Rechtslage davon kommen, kann unser Rat nur dahin gehen, die Beschilderungen auf privaten Parkplatzgeländen vor Benutzung zu beachten und im Zweifelsfall auch einzuhalten.

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