Die Nachtschwärmer im Kneipen- und Theaterviertel der Dresdner Neustadt haben derzeit mit zwei Parkplätzen besonders zu kämpfen. Der Betreiber ist derselbe – die Parker Louis GbR. Mit Einfahrt auf das jeweils schrankenlose Parkplatzgelände erklärt sich der Fahrer mit der Parkordnung einverstanden, die ihm verheißt, 40 EUR Strafe zahlen zu müssen, wenn er dort ohne gültigen Parkschein parkt. So weit, so korrekt!
Die Parksünderfahndung und das Eintreiben der Strafe freilich gerät dem Betreiber ziemlich aus dem Ruder. So werden Halter festgestellter Fahrzeuge angeschrieben, deren Parkzeit selbst nach dem Inhalt der schriftlichen Zahlungsaufforderung noch gar nicht abgelaufen war. Es wird ihnen mit „strafrechtlichen Schritten wegen Hausfriedensbruchs und Erschleichen von Leistungen“ gedroht, obwohl zur fraglichen Zeit ja nicht der Halter, sondern allenfalls der Fahrer Vertragspartei eines Parkplatzbenutzungsvertrages geworden sein kann. Man beschwört bei Nichtzahlung erhebliche Kosten herauf, behauptet „gerichtsverwertbare fotografische und terminliche“ Beweise und droht gar mit einem SCHUFA-Eintrag.
Die Zahlungsaufforderung sieht einem offiziellen Schreiben der Stadtverwaltung täuschend ähnlich („Parken in der Landeshauptstadt Dresden“) – wohl in Kenntnis der potentiellen Erfolglosigkeit, sich gegen kommunale Knöllchen zu wehren. Was ist dran, was ist zu tun? Grundsätzlich hat der Parkplatzbetreiber das Recht, Parkgebühren in beliebiger Höhe zu verlangen, sofern er sie dem Nutzer deutlich erkennbar offeriert und dieser mit dem Lösen des Parkscheins einwilligt bzw. das Angebot annimmt. Gleiches gilt für die „Vertragsstrafe“ von 40 EUR. Auch diese ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der Betreiber hat nur übersehen, wem und womit er droht! Natürlich kann nur der in Anspruch genommen werden, der den Parkplatz befahren hat – also nicht der Halter, sondern immer nur der Fahrer zur fraglichen Zeit. Angeschrieben wird jedoch stets der Halter, dessen Inanspruchnahme schon an der fehlenden Nachweisbarkeit seines Parkverstoßes scheitert. Auch die Drohungen mit Strafanzeigen wegen diverser Delikte gehen aus demselben Grunde fehl. Hinzu kommt, dass inhaltlich weder ein Hausfriedensbruch vorliegt, noch ein Erschleichen von Leistungen. Für einen Hausfriedensbruch fehlt es bereits am „widerrechtlichen Eindringen“ bzw. einer Aufforderung, sich zu entfernen. Im Gegenteil, der Betreiber will gerade, dass man seinen Parkplatz befährt und dass man – bei längerem Verweilen – entsprechend nachlöst. Das Erschleichen von Leistungen scheitert schließlich daran, dass die Benutzung eines privatrechtlich betriebenen Parkplatzes ohne Parkschein oder ohne gültigen Parkschein nach herrschender Rechtsprechung keinen unerlaubten „Zutritt zu einer Einrichtung“ im Sinne des § 265a StGB darstellt. Hinzu kommt, dass auch der Nachweis vorsätzlichen Handelns nicht gelingen dürfte, der allein eine Strafbarkeit nach sich zöge.