Wiederholt wurde an dieser Stelle über die Abzockversuche des Dresdner Parkplatzbetreibers Parker Louis GbR berichtet. Das dortige Vorgehen bleibt auch weiterhin dasselbe: Mit Einfahrt auf das jeweils schrankenlose Parkplatzgelände erklärt sich der Fahrer mit der Parkordnung einverstanden. 40,00 EUR Strafe wird dem angedroht, der ohne gültigen Parkschein parkt. Hiergegen war und ist nichts einzuwenden.
Das weitere Vorgehen wird dann zur Farce. Während einerseits auch Halter angeschrieben werden, deren Parkzeit – selbst nach dem Inhalt der schriftlichen Zahlungsaufforderung – noch gar nicht abgelaufen war, wird andererseits gleich mit „strafrechtlichen Schritten“ oder mit SCHUFA-Einträgen gedroht. Es wird auf Hausfriedensbruch und Erschleichen von Leistungen verwiesen. Weiter liegen wohl gerichtsverwertbare Beweise (Fotos, Zeugen) vor. Dabei ist juristisch klar, dass nicht der Halter des geparkten Kfz, sondern der Fahrer Vertragspartei eines „Parkplatzbenutzungsvertrages“ geworden ist. Freilich lässt sich dieser aber nicht ermitteln.
Nach wie vor ähneln die Zahlungsaufforderungen offiziellen Schreiben der Stadtverwaltung sehr und sind darüber hinaus mit „Parken in der Landeshauptstadt Dresden“ überschrieben. Die Parker Louis GbR setzt dabei wohl auf das Wissen der Betroffenen, dass es recht erfolglos ist, sich gegen kommunale Knöllchen zu wehren. Deswegen zahlen dann auch die meisten.
Hier aber ist die Lage anders! Grundsätzlich hat der Parkplatzbetreiber das Recht, Parkgebühren in beliebiger Höhe zu verlangen. Dazu muss er diese dem Nutzer deutlich anzeigen und dieser dann „mit dem Lösen des Parkscheins“ das Vertragsangebot annehmen. Das gilt freilich auch für die 40,00 EUR Strafe, die damit eine „Vertragsstrafe“ ist. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. So findet es etwa auch in den Bussen und Bahnen der DVB AG tagtäglich tausendfach Anwendung. Wie bereits oben beschrieben, ist aber immer nur derjenige in Anspruch zu nehmen, der den Parkplatz befahren hat, also der Fahrer, nicht aber der Halter des Kfz. Angeschrieben wird jedoch stets der Letztere, weil nur dieser durch die Halterabfrage zu ermitteln ist. Jedenfalls gehen damit aber auch Drohungen mit Strafanzeigen fehl. Hausfriedensbruch und das Erschleichen von Leistungen liegen sogar materiell-rechtlich gar nicht vor. Denn zum Einen fehlt es am „widerrechtlichen Eindringen“, weil der Parkplatzbetreiber gerade will, dass man seinen Parkplatz befährt. Zum Anderen ist ein privat betriebener Parkplatz keine „Einrichtung“ im Sinne des Erschleichungstatbestandes. Im Übrigen wird auch der Nachweis vorsätzlichen Handelns nicht gelingen.
Fazit: Sollte also bei Ihnen eine derartige Zahlungsaufforderung eingegangen sein, zögern Sie nicht, unseren anwaltlichen Rat einzuholen. In der Regel kann die Sache damit erfolgreich zu einem Ende gebracht werden.