Prozesskostenhilfe

Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Beratungshilfe steht, kann auch Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren beantragt werden. Prozesskostenhilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.

Prozesskostenhilfe bedeutet,

  • man muss keine Gerichtskosten zahlen;

  • je nachdem, wie hoch bzw. niedrig das Einkommen ist, kann man die Anwaltskosten entweder in Raten zahlen oder ist sogar völlig davon befreit. 

Beantragung von Prozesskostenhilfe

Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden, das man beim Amtsgericht oder online erhält. Der Anwalt hat diese Formulare aber in der Regel vorrätig.

Der Antragsteller muss einen Einkommensnachweis beifügen (oder aber den Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid o. ä.), eine Kopie des Mietvertrages sowie ggf. Unterlagen über Schulden. Schließlich ist für die Gewährung von Prozesskostenhilfe immer Voraussetzung, dass der Prozess Aussicht auf Erfolg hat. Deshalb gibt es z. B. keine Prozesskostenhilfe für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, wenn die besonderen Voraussetzungen für eine solche Scheidung nicht gegeben sind. Ebenso wenig gibt es Prozesskostenhilfe in einem Unterhaltsverfahren, wenn die Klage bzw. die Verteidigung gegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen bzw. die Rechtsanwaltsfachangestellten unserer Kanzlei beantworten gern Ihre Fragen und erläutern Ihnen die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes.

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