Krank nach der Eigenkündigung – und der Arbeitgeber zahlt nicht? Das Arbeitsgericht Nordhausen hat klargestellt: Wer dem Mitarbeiter „Krankfeiern" vorwirft, muss diesen Vorwurf auch beweisen. Gelingt das nicht, bleibt der hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein") bestehen – und der Lohnanspruch besteht fort (ArbG Nordhausen, Urteil vom 06.11.2025, Az.: 3 Ca 438/25).