Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich jüngst (Entscheidung v. 13.01.2010; Az.: VIII ZR 48/09) erneut mit der Frage befasst, was alles zum Begriff der Schönheitsreparaturen gehört. Der Vermieter verlangte, gestützt auf eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, als Schönheitsreparatur u. a. auch das „Abziehen“, also das Abschleifen und erneute Versiegeln des Parkettbodens.
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