Ein Arbeitszeugnis endet regelmäßig mit einer sogenannten Bedauerns-, Bedankens- und Gute-Wünsche-Formel, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber im halbwegs Guten auseinandergegangen sind. Ein Anspruch auf eine solche Äußerung des Arbeitgebers besteht aber in der Regel nach der bisherigen Rechtsprechung nicht, auch nicht aus der anerkannten Verpflichtung zur Erteilung eines „wohlwollenden“ Zeugnisses, ...