Diesmal etwas zum Schmunzeln: Wer nach Dienstantritt einschläft, darf nicht ohne Weiteres gekündigt werden. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.11.2014, Az.: 7 Ca 2114/14) wurde unterschieden zwischen dem Verschlafen des Dienstbeginns und dem Einschlafen während der Arbeit.
Zu entscheiden war über die Kündigungsschutzklage einer Bahnstewardess, die im Bordservice tätig ...