Die Höhe des prozessualen und kostenrechtlichen Streitwertes richtet sich bei einer Eingruppierungs-Feststellungsklage nach dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung, § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes kann vorliegend für die Änderungs-Feststellungsklage nicht die Kappungsgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, die lediglich für die ...