Das Strafverfahren I: Das Ermittlungsverfahren

Strafrecht

Sobald Staatsanwaltschaft oder Polizei eine Straftat zur Kenntnis gelangt, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zuständig für die Leitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist also stets die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ermittelt allerdings regelmäßig nicht selbst, sondern bedient sich dazu ihrer Hilfsorgane. Diese Hilfsorgane sind die Beamten der Polizei, die die eigentliche Ermittlungsarbeit (Vernehmung von Zeugen sowie die Sicherung und Auswertung von Beweismitteln) leisten. Die Staatsanwaltschaft hat zwar die jederzeitige Möglichkeit, die Ermittlungshandlungen selbst zu übernehmen oder zumindest daran teilzunehmen. In der Praxis geschieht dies jedoch eher selten. Die Staatsanwaltschaften arbeiten vielmehr vor allem mit den vom Landeskriminalamt und der Kriminalpolizei erzielten Ergebnissen. Über die zu ziehenden Schlussfolgerungen aus den Ermittlungsergebnissen entscheidet allein und ausschließlich die Staatsanwaltschaft. Die Beamten der Polizei können deshalb auf die Behandlung eines Ermittlungsergebnisses und damit den Ausgang eines Verfahrens keinen unmittelbaren Einfluss nehmen.

Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, entscheidet der Staatsanwalt, welche weiteren Schritte eingeleitet werden. Bei einem Freispruch oder einem ansonsten nicht den Erwartungen der Staatsanwaltschaft entsprechenden Urteil kann diese Rechtsmittel einlegen. Gleichermaßen kann der Angeklagte Rechtsmittel einlegen, wenn ihn das Urteil beschwert.

Mögliche Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Amtsgerichts sind die Berufung zum Landgericht oder die Revision zum Oberlandesgericht, während gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Landgerichts nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist; gleiches gilt für ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts. Die Berufung führt zu einer nochmaligen Neuverhandlung der Sache vor dem Berufungsgericht, während die Revision eine Überprüfung des Verfahrens sowie des Urteils auf Rechtsanwendungsfehler zur Folge hat. Zweitinstanzliche Urteile sind nur anfechtbar, soweit es sich um das Urteil eines Landgerichts auf eine Berufung hin handelt. Ansonsten steht den Angeklagten allenfalls noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Landes- oder Bundesverfassungsgericht offen, die allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Instanzgerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Spätestens nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist das Strafverfahren beendet. Es schließt sich dann noch das Vollstreckungsverfahren an, bei dem die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde tätig ist.

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