Die Anklageschrift wird dem Beschuldigten, der nach Anklageerhebung Angeschuldigter genannt wird, auf Veranlassung des Gerichtes zugestellt. Das Gericht fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Einwendungen geltend zu machen oder Beweiserhebungen zu beantragen. Nach Fristablauf entscheidet das Gericht darüber, ob ausgehend vom Ermittlungsergebnis eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Das geschieht stets ohne Durchführung einer Verhandlung. Das Gericht entscheidet ausschließlich nach Aktenlage und gegebenenfalls auf der Grundlage vom Gericht selbst durchgeführter oder veranlasster Ergänzungsermittlungen. Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens. Dieser Abschluss des Zwischenverfahrens stellt zugleich den Regelfall dar. Nur sehr selten kommt es zur Anordnung von Nachermittlungen im Zwischenverfahren oder der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Dem Angeschuldigten bleibt es aber unbenommen, Einwendungen und Beweisanträge noch im Hauptverfahren vorzubringen. Einwendungen und Beweisanträge sollten im Zwischenverfahren deshalb auch nur vorgebracht werden, wenn die Aussicht besteht, die Eröffnung des Hauptverfahrens noch zu verhindern.
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