Bei einem Freispruch oder einem ansonsten nicht den Erwartungen der Staatsanwaltschaft entsprechenden Urteil kann diese Rechtsmittel einlegen. Gleichermaßen kann der Angeklagte Rechtsmittel einlegen, wenn ihn das Urteil beschwert.
Mögliche Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Amtsgerichts sind die Berufung zum Landgericht oder die Revision zum Oberlandesgericht, während gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Landgerichts nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist; gleiches gilt für ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts.
Die Berufung führt zu einer nochmaligen Neuverhandlung der Sache vor dem Berufungsgericht, während die Revision eine Überprüfung des Verfahrens sowie des Urteils auf Rechtsanwendungsfehler zur Folge hat. Zweitinstanzliche Urteile sind nur anfechtbar, soweit es sich um das Urteil eines Landgerichts auf eine Berufung hin handelt. Nur in derartigen Fällen gibt es eine dritte Instanz. Ansonsten steht den Angeklagten allenfalls noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Landes- oder Bundesverfassungsgericht offen, die allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Instanzgerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben.
Spätestens nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist das Strafverfahren beendet. Es schließt sich dann noch das Vollstreckungsverfahren an, bei dem die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde tätig ist.
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