Das Gesetz gewährt Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten in dem Falle, in dem sie vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen werden, einen Pflichtteilsanspruch. Manchmal ist das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem jedoch derart gestört, dass dieses gesetzliche Pflichtteilsrecht von Erblassern als störend empfunden wird, weil sie den Pflichtteilsberechtigten nicht nur ...