1. Verfügungsrecht des Miterben
Kennzeichnend für die Rechtsposition eines Miterben in der Erbengemeinschaft ist, dass er zwar über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen kann, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran. Das Gesetz, die §§ 2033 ff. BGB, gibt jedem Miterben sein Recht, über seinen Anteil am Nachlass insgesamt zu verfügen. Der Miterbe ist also nicht ...