Grundsätzlich steht es jedem Unternehmer frei, bei der Bewerbung eigener Waren auf bestehende Schutzrechte hinzuweisen. Die hierfür zugrunde liegenden Tatsachen müssen jedoch der Wahrheit entsprechen. Wird beispielsweise mit einem Patent geworben, muss es erteilt und seine Schutzdauer darf nicht abgelaufen sein.
Irreführend war daher eine kürzlich von unserem Mandanten vorgenommene Werbung, bei ...