Der Honoraranspruch eines Architekten setzt unter anderem einen bestehenden Architektenvertrag voraus. Regelmäßig geht dem Vertragsschluss aber eine Akquisitionsphase voraus, während der der Architekt oft bereits umfangreiche Leistungen erbringt.
Unproblematisch ist ein Vertragsverhältnis zu bejahen, wenn ein schriftlicher Architekten-/Ingenieurvertrag oder ein Auftragsschreiben des Auftraggebers ...