Aufgrund des Umstandes, dass im vergangenen Jahr die sogenannte 58iger-Regelung auslief, nach der 58-jährige Erwerbslose im Hartz-IV-Leistungsbezug bleiben konnten, begann nunmehr § 12 a SGB II zu greifen.
Frauen und Männer im Arbeitslosengeld-II-Bezug müssen auf sogenannte „vorrangige Leistungen“ verwiesen werden. Das bedeutet, dass sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen zum ...