Es ist fast 11 Jahre her, da entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2007, Az.: VIII ZR 261/06, dass bei Abweichungen der Betriebskosten, die nach Fläche abgerechnet werden, nicht die tatsächliche Größe, sondern die vereinbarte maßgeblich sei. Auch könnten Abweichungen bis zu 10 % unerheblich sein. Das ist bei Manchem auf Kritik gestoßen; im Großen und Ganzen hat es aber viele ...