Es kommt nicht selten vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Lebensunterhat mit zwei Teilzeit-Beschäftigungsverhältnissen bestreiten muss. Verliert er eines der Beschäftigungsverhältnisse, hat er einen Anspruch auf Teil-Arbeitslosengeld.
Das Sozialgericht Dresden hat nun mit Urteil vom 16.06.2011 (Az.: S 31 AL 1073/09) entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die Beschäftigungsverhältnisse bei dem ...