Wer von einer Nebenstraße durch eine Kolonnenlücke auf die Vorfahrtsstraße zum Abbiegen oder Überqueren auffährt und dort mit einem Überholer zusammenstößt, begeht einen Vorfahrtsfehler und haftet, auch wenn er hereingewunken worden ist, in der Regel allein. Der Vorfahrtsberechtigte, der eine Kolonne überholt, muss nicht damit rechnen, dass vor Einfahrten oder Einmündungen in der Kolonne Lücken ...